Rechtsprechung
LSG Bayern, 25.04.2001 - L 2 U 174/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 17.03.1998 - S 2 U 95/97
- LSG Bayern, 25.04.2001 - L 2 U 174/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache - …
Auszug aus LSG Bayern, 25.04.2001 - L 2 U 174/98
Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhanges bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises dergestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285).Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn deutlich überwiegende Gründe für die Annahme sprechen (BSGE 45, 285).
- SG Augsburg, 13.08.2007 - S 5 U 44/04
Anspruch eines Rettungssanitäters auf Anerkennung einer Berufskrankheit infolge …
Zum Tätigkeitsprofil eines Rettungssanitäters äußerte sich das BayLSG (vgl. Urteil vom 25.04.2001, Az.: L 2 U 174/98) dahingehend, dass es allgemein bekannt sei, dass das Berufsbild des Rettungssanitäters nicht von der Tätigkeit des Hebens und Tragens, sondern von wechselnden Vorgängen geprägt sei und dass zwischen den einzelnen Rettungseinsätzen auch bloße Wartezeiten ohne körperliche Beeinträchtigungen anfallen würden.Die in der älteren Rechtsprechung (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 25.04.2001, Az.: L 2 U 174/98) vertretene pauschale Auffassung, der Beruf des Rettungssanitäters sei nicht von Hebe- und Tragebelastungen geprägt und könne daher nicht zum Entstehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS führen, ist zum einen durch die Einführung des mit dem MDD verbundenen genaueren Berechnungsmodells für die Belastungen überholt und ist zum anderen wegen der zu stark verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht vertretbar.
Sofern sich der Beklagte bei seinem Antrag auf Klageabweisung auf die ältere Rechtsprechung des BayLSG (vgl. BayLSG, Urteil vom 25.04.2001, Az.: L 2 U 174/98) stützt und vorträgt, dass bei einem Rettungssanitäter grundsätzlich nicht vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen werden könne, da dieses Berufsbild gerade nicht durch schweres Heben und Tragen geprägt sei, so muss dazu in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um eine unseriöse und in sich widersprüchliche Argumentation des Beklagten handelt.
Zudem liegt es nahe, bei einem Rettungssanitäter von hohen Belastungsspitzen auszugehen, da - wie schon das BayLSG ( vgl. BayLSG, Urteil vom 25.04.2001, Az.: L 2 U 174/98) zutreffend angenommen hat - die Tätigkeit eines Rettungssanitäters nicht durch dauerndes (d.h. fast ununterbrochenes) Heben und Tragen geprägt ist, sondern durch zeitlich begrenzte Hebe- und Tragevorgänge, bei denen dann aber Gewichte bewegt werden, die die Grenzwerte des Merkblatts zur BK 2108 (vgl. dort Ziff. V) um ein Vielfaches überschreiten.